Die Abgeltungssteuer für Mitglieder der WGH
Ab dem 1. Januar 2009 unterliegen private Kapitalerträge der so genannten Abgeltungssteuer. Diese beträgt 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer. Mit der Vornahme des Steuerabzugs direkt an der Quelle, d. h. durch die WGH, ist die Besteuerung der Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Sie müssen diese Kapitalerträge nicht mehr in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben. Selbstverständlich bescheinigen wir die angefallenen Kapitalerträge und die darauf einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge, damit Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben können.
Ebenfalls neu: Mit der Abgeltungssteuer werden der bisherige Sparer-Freibetrag und der bisherige Werbungskosten-Pauschalbetrag zusammengefasst und durch den so genannten Sparer-Pausch- betrag ersetzt. Dieser beträgt für Ledige 801 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten 1.602 Euro. Das maximale Freistellungsvolumen bleibt damit unverändert. Tatsächlich entstandene Werbungskosten (z. B. Kontoführungsgebühren oder Depotgebühren) können künftig nicht mehr berücksichtigt werden.
Freistellungsauftrag: ja, nein oder neu?
Unverändert ist hingegen die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorzulegen. Auch das maximale Freistellungsvolumen von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten, bezogen auf alle erteilten Freistellungsaufträge, ändert sich nicht.
Bereits bestehende Nichtveranlagungs-Bescheinigungen bleiben im Rahmen ihrer gesetzlichen Gültigkeitsdauer (i. d. R. drei Jahre) weiter bestehen und müssen erst zum nächsten regulären Zeitpunkt neu beantragt werden. Die vor dem 01.01.2009 erteilten Freistellungsaufträge sind ebenfalls weiterhin gültig. Unter Umständen muss aber der von Ihnen freigestellte Betrag der Höhe nach angepasst werden, da für Dividenden ab 2009 das Halb-Einkünfteverfahren nicht mehr gilt und Dividenden künftig zu 100 % steuerpflichtig sind. Zinszahlungen sind bislang schon zu 100 % steuerpflichtig.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer entfällt auch die Möglichkeit, bei Dividendenzahlungen bis 51 Euro das so genannte Sammelantragsverfahren durchzuführen. 51 Euro – das entspricht unter Annahme einer 4 %-igen Dividende einem Geschäftsguthaben von 1.275 Euro.
Dieses Verfahren hatte den Vorteil, dass für Dividenden bis zu dieser Grenze kein Freistellungs- auftrag bzw. keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung notwendig war. Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung können Sie bei dem für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen, wenn anzunehmen ist, dass Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies gilt z. B. für Rentner oder Studenten. Sollten Sie uns bislang noch keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, können Sie uns einen Freistellungsauftrag mit Wirkung ab dem 01.01.2009 erteilen.



