„Der Zweck der Genossenschaft ist ausschließlich darauf gerichtet, Mitgliedern gute und zweckmäßig errichtete Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften Häusern zu bezahlbaren Mieten zu beschaffen“.
Dieser Leitgedanke aus dem Jahre 1902 ist bis heute bestehen geblieben – zum Vorteil von über 1.200 Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft auf der Grundlage unserer Satzung ist also die Voraussetzung für die Anmietung einer WGH-Wohnung.
Über die Zulassung einer Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.
Mit der Kündigung ihrer WGH-Wohnung und damit der Beendigung des Mietverhältnisses mit der WGH haben unsere Mitglieder satzungsgemäß die Möglichkeit, auch ihre Mitgliedschaft zu kündigen.
Eine Mitgliedschaft endet zum 31.12. des entsprechenden Jahres, sofern die schriftliche Aufkündigung fristgerecht zum 30.09. des entsprechenden Jahres in der Geschäftsstelle vorliegt.